| Schützenfest 2008 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Von Freitag, dem 11. Juli bis zum Sonntag, dem 13. Juli 2008, fand das diesjährige Wald- und Schützenfest auf dem Vereinsgelände hinter der Mühle statt. In diesem Jahr ist uns die Ehre zu teil geworden, Ausrichter des Stadtkaiserschießens zu sein. Hierzu waren alle Kreuztaler Schützenvereine, namentlich Fellinghausen, Littfeld, Krombach, Eichen und Kreuztal herzlichst eingeladen. Das Königsschießen der Schützen und Jungschützen fand am Freitag, dem 11. Juli um 17:00 Uhr statt. Somit wurde das Königsschießen vom sonst üblichen Termin am Samstag nachmittag, "stadtkaiserbedingt" auf den frühen Freitag abend vorverlegt. An dieser Stelle soll erwähnt sein, dass inzwischen sämtliche Zugangswege zum Schießgelände (Zufahrt vom Friedhof her über den Mühlenkopf, Fußweg den "Mühlenweg" hinauf und auch die Hauptzufahrt über die "Aherhammer" Straße kommend) von "Kyrill"-Sturm- und Folgeschäden befreit worden waren. Nach Abtransport des Holzes wurden die Wege neu ausgeschottert und sind somit prima passierbar gewesen. Für unsere Verhältnisse und im Vergleich zum Vorjahr fast autobahnmäßig. Am Samstag, dem 12. Juli, fieberten wir dann mit Spannung gegen 15:00 Uhr dem Beginn des Stadtkaiserschießens entgegen. Zeitgleich zum Stadtkaiser wurde auch der neue Kaiser -oder besser gesagt Kaiserin- unseres eigenen Schützenvereines ermittelt. Am Sonntag, dem 13. Juli, fand die Terminplanung wieder zum alljährlich gewohnten Ablauf zurück. Der Tag begann um 10:30 Uhr mit dem Frühschoppen. Um 14:00 Uhr stand das Königsschießen für "Jedermann" und der Schüler auf dem Programm. Entgegen der Vorjahre sind die überwiegend kommentierten Bilder nicht nach "Kategorien", sondern nach den einzelnen Tagen sortiert worden: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Da die Ausgabe von Alkohol an Jugendliche und deren Verhalten auf Veranstaltungen immer wieder ein Thema ist, so auch in diesem Jahr -und sicher auch in den folgenden Jahren- wieder im folgenden ein kleiner Auszug aus dem Jugendschutzgesetz: . . . § 5 Tanzveranstaltungen (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer Personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht, und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen. . . . § 9 Alkoholische Getränke (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt. (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. . . . | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Der volle Text des Jugendschutzgesetzes mit allen darin enthaltenen § ist unter folgendem Link nazulesen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||