Schützenfest 2010
Am Samstag / Sonntag , dem 10. / 11. Juli 2010, fand bei glühenden Temperaturen unser diesjähriges Wald- und Schützenfest auf dem Vereinsgelände hinter der Mühle statt.
Am 10.07. um 15:00 Uhr begann das Vogelschießen. König und Jungschützenkönig wurden im Wettstreit am Kleinkaliber- Gewehr ermittelt. Am 11.07. begann das Fest gegen 10:30 Uhr mit dem Frühschoppen. Anschließend wurde um 14:00 Uhr beim "Jedermannsschießen" der Gästekönig ermittelt sowie das Schießen mit der Scatt-Anlage für die Schüler.

Um die zahlreich gemachten Bilder alle unterzubringen und etwas Ordnung in das Ganze zu bringen sind die Fotos in nachfolgende Kategorien sortiert worden:
Vogelschießen
Jedermannschießen
Feierlichkeiten
Übersicht Ergebnisse
Da die Ausgabe von Alkohol an Jugendliche und deren Verhalten auf Veranstaltungen immer wieder ein Thema ist, so auch in diesem Jahr -und sicher auch in den folgenden Jahren- wieder im folgenden ein kleiner Auszug aus dem Jugendschutzgesetz:

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§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer Personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht, und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
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§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger
Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
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